Räum- und Streupflicht: Gemeinde muss den Winterdienst nicht überall erbringen

Räum- und Streupflicht

Gemeinde muss den Winterdienst nicht überall erbringen

Kaum fallen die ersten Schneeflocken, klingelt in der Verwaltung auch schon das Telefon und es wird die Frage gestellt, wann denn endlich der Bauhof räumt und streut.

Die Gewährleistung der Verkehrssicherheit gehört zu den wichtigsten Aufgaben von kommunalen Bauhöfen. Im Winter heißt es also, Straßen von Schnee, Eis und Glätte befreien. Doch nicht alle Straßen und Wege sind von der Räum- und Streupflicht des Bauhofs betroffen.

Die winterdienstlichen Pflichten von kommunalen Bauhöfen sind in den Straßengesetzen der einzelnen Bundesländer und der von der Rechtsprechung entwickelten Verkehrssicherungspflichten geregelt.

Weil es jedoch unverhältnismäßig ist, von einer Kommune zu verlangen, dass sie jeden Einwohner vor jedem Schaden bewahren kann, schränken Gesetze und Rechtsprechung die Verkehrssicherungspflicht auf das Zumutbare ein.

Das heißt:

  • Es wird die Leistungsfähigkeit der Kommunen berücksichtigt.
  • Die Verkehrssicherungspflicht des Bauhofs tritt erst dann ein, wenn der Verkehrsteilnehmer nicht mehr selbst in der Lage ist, die Situation trotz besonderer Sorgfalt zu beherrschen.

Die Räum- und Streupflicht unterliegt zudem räumlichen und zeitlichen Einschränkungen sowie der Unterscheidung zwischen Fahrverkehr und Personenverkehr innerhalb und außerhalb der Ortschaft.

Für die Bürgerinnen und Bürger unserer Gemeinde ist die Streu- und Räumpflicht in der Straßenreinigungssatzung geregelt. Das betrifft in erster Linie die Bürgersteige. Die Straßenreinigungssatzung kann unter https://www.nieste.de/wp-content/uploads/22-08-17-135020_18_Strassenreinigungssatzung.pdf abgerufen werden.

Wo und wann muss der Bauhof Eis und Schnee räumen?

 Laut Bundesgerichtshof ist der Bauhof nur verpflichtet, Fahrbahnen der öffentlichen Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen lediglich an verkehrswichtigen und gleichzeitig gefährlichen Stellen bei Schnee und Eisglätte zu räumen und zu streuen.

Was heißt das nun? Was bedeutet „geschlossene Ortslage“, „verkehrswichtig“ und wie wird in diesem Kontext „gefährlich“ definiert?

„geschlossene Ortslage“

Unter einer geschlossenen Ortslage wird ein Teil des Gemeindegebiets verstanden, der zusammenhängend gebaut ist. Der Bauhof ist also nur verpflichtet, den Ort selbst und einzelne Ortsteile winterdienstlich zu bedienen, nicht aber das gesamte Gebiet innerhalb der Gemeindegrenzen.

 „verkehrswichtig“ 

 Eine Straße gilt dann als verkehrswichtig, wenn sie im Verhältnis zu allen anderen Straßen in der Gemeinde den meisten Verkehr trägt, und zwar dauernd. Eine erhöhte Verkehrsbelastung zu Spitzenzeiten („rush hour“) reicht nicht aus, um eine Räum- und Streupflicht zu begründen.

Welche Straßen konkret betroffen sind, muss jede Gemeinde selbst festlegen. Einzige Ausnahme sind klassifizierte Straßen (Kreis-, Landes- und Bundesstraßen und Autobahnen). Sie werden unabhängig vom Verkehrsaufkommen immer geräumt und gestreut, allerdings übernehmen das in Nieste die hessischen und niedersächsischen Straßenbehörden.

„gefährlich“

Schneeglätte allein macht eine Straße nicht gefährlich. Gefährlich wird es laut BGH erst in scharfen, unübersichtlichen oder sonst schwierig zu durchfahrenden Kurven, starken Gefällstrecken, unübersichtlichen Kreuzungen und Straßeneinmündungen etc. – also an Stellen, an denen Autofahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst ihre Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern müssen.

Als Grundregel kann gelten, dass die Gefahr unvermutet auftreten und selbst mit einer vorausschauenden Fahrweise nicht verhindert werden kann.

Wichtiger Hinweis: Die Räum- und Streupflicht des Bauhofs greift erst, wenn die Kriterien „verkehrswichtig“ und „gefährlich“ gleichzeitig auftreten. Dies ist auch Voraussetzung für die Haftung der Kommune.

Die Räumung und Streuung aller Gemeindestraßen in Nieste ist also in erster Linie eine freiwillige Leistung für die Bürgerinnen und Bürger unserer Gemeinde.

Die Durchführung des Räum- und Streudienstes ist für den Bauhof in einer Dienstvereinbarung geregelt. Zuständig für die Durchführung des Streu- und Räumdienstes des Bauhofes ist der Bauhofleiter der Gemeinde Nieste.

Der Räum- und Streudienst wird wie folgt durchgeführt:

Montag – Samstag         05:00 Uhr bis 20:00 Uhr

               Sonn- und Feiertage       07:00 Uhr bis 20:00 Uhr

Außerhalb dieser Zeiten werden Einsätze nur bei besonderen Gefährdungslagen in Abstimmung mit dem Bürgermeister veranlasst.

Priorität für die Räum- und Streureihenfolge hat zunächst die Zufahrt zur Feuerwehr, der Streckenverlauf der Buslinie 33 und 34 und die Bushaltestellen. Danach folgen die Steigungs- und Gefällstrecken:  Am Kamp, Friedrich-Ebert-Straße, Berliner Straße, Bergstraße, An der alten Post, Vor der Warte, Berghof, Am Friedhof, Im Graben, Am Krughof, Birkenweg, Valtensbreite, sowie übrige Steigungs- und Gefällstrecken. Bitte bedenken Sie, dass der Bauhof mit seinem Fahrzeug nicht gleichzeitig überall sein kann. Priorisiert sind weiterhin KITA, Grundschule und NVZ.

Alle übrigen Gemeindestraßen, Sackgassen und Stichstraßen werden zuallerletzt geräumt, im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Bauhofes. Es kann also durchaus vorkommen, dass je nach Schnee- und Glatteislage, die nicht priorisierten Straßen gar nicht oder nur teilweise geräumt werden.

So lange es die Leistungsfähigkeit der Gemeinde Nieste und des Bauhofes erlaubt, werden wir natürlich immer versuchen, so viele Straßen wie möglich in unserer Gemeinde von Schnee und Eis zu befreien.

Ihre Gemeinde Nieste

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