Digitales Rathaus

Finden Sie hier wichtige Formulare für Ihr Anliegen bei der Gemeinde

Bei Personen unter 16 Jahren ist der Antrag durch einen Erziehungsberechtigten zu stellen und im Regelfall die Einverständniserklärung des anderen Erziehungsberechtigten erforderlich.
Für die Ausstellung benötigen Sie:
  1. die Geburtsurkunde (oder den bereits ausgestellten Kinderausweis/Kinderreisepass)
  2. die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten (s. Formular unten)
  3. Vorlage der Ausweise/Pässe der Erziehungsberechtigten.
  4. Größe und Augenfarbe des Kindes.
  5. biometrisches Lichtbild (Aktuelles, nicht älter als 3 Monate)

Ab dem 6.Lebensjahr muss das Kind persönlich anwesend sein.
Ab dem 12. Lebensjahr wird ein Personalausweis beantragt.

Die Kosten des Kinderreisepasses betragen      13,–€,
Die Kosten eines Reisepasses betragen             37,50 €
Die Kosten des Personalausweises betragen   22,80 €

Die Gültigkeitsdauer des Personalausweises beträgt für Antragsteller unter 24 Jahren 6 Jahre, ansonsten 10 Jahre.

Einverständniserklärung zur Beantragung eines Ki-Reisepasses /Personalausweises/Reisepasses

Zur Abholung Ihres Personalausweises können Sie auch eine andere Person schriftlich bevollmächtigen.

Vollmacht zur Abholung eines Personalausweises

Wohnungsgeberbescheinigung

Die Wohnungsgeberbestätigung ist nach § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) Pflicht. Der Vermieter muss dementsprechend eine Mieterbescheinigung fürs Einwohnermeldeamt schreiben, die folgende Angaben enthält:

  • Name und Anschrift des Vermieters
  • Name des Eigentümers, falls Vermieter und Eigentümer verschiedene Personen sind
  • Einzugsdatum
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen der meldepflichtigen Personen

Die Personendaten muss ihm natürlich der Mieter zur Verfügung stellen.

Der Vermieter muss die Wohnungsgeberbestätigung übrigens nicht selbst ausfüllen, sondern darf auch jemanden damit beauftragen – zum Beispiel den Hausverwalter.

Wohnungsgeberbescheinigung

Wenn das Einkommen Ihres privaten Haushalts nicht ausreicht, um selbst die Kosten für Ihren Wohnraum zu tragen, können Sie einen Rechtsanspruch auf Wohngeld haben. Wohngeld wird für Mieter als Mietzuschuss gewährt.

Maßgebend für die Höhe des Wohngeldes sind die Familiengröße,
das Familieneinkommen und die Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung.

Diewohngeldfähige Miete umfasst die kalten Betriebskosten (sog. Brutto‐Kaltmiete), nicht jedoch Umlagen für Heizung und Warmwasser.

Achtung:
Das Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt.
Gezahlt wird ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.

Der Antrag muss vom Antragsteller an die eingefügte Adresse selbst geschickt werden. Dies übernimmt nicht die Gemeinde Nieste.

wohngeldantrag_mietzuschuss

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