Wahlen
Pressemitteilung vom 06.05.2025 – Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Wahltag für die Kommunalwahlen 2026
Das Kabinett der hessischen Landesregierung hat beschlossen, dass die nächsten Kommunalwahlen am 15. März 2026 stattfinden. Damit ist das Kabinett einer Empfehlung des Innenministeriums gefolgt. Die beschlossene Verordnung wird nun im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.
Nach dem Hessischen Kommunalwahlgesetz beginnt die fünfjährige Wahlzeit der Gemeindevertretungen und Kreistage jeweils am 1. April. Die Wahl findet an einem Sonntag im Monat März statt. Der Wahltag wird von der Landesregierung durch Verordnung bestimmt.
Die letzten allgemeinen Kommunalwahlen fanden am 14. März 2021 statt. Im kommenden Jahr ist der 15. März 2026 der Wahltermin.
Kommunalminister Roman Poseck führte zum Wahltermin aus: „Der 15. März des kommenden Jahres ist für die Kommunen aus wahlorganisatorischen Gründen am besten geeignet. Sowohl die vorbereitende Einreichung und Zulassung von Wahlvorschlägen als auch die nachfolgende Ergebnisermittlung finden bei diesem Wahltag außerhalb von Ferienzeiten statt. Auch etwaige Stichwahlen bei gleichzeitig stattfindenden Direktwahlen können noch vor den Osterfeiertagen durchgeführt werden.“
Die Kommunalen Spitzenverbände wurden zu dem Verordnungsentwurf angehört und haben den vorgeschlagenen Wahltermin begrüßt.
Neben den Kreistagen und Gemeindevertretungen werden am gleichen Tag auch die Ortsbeiräte und Ausländerbeiräte neu gewählt. Auch Landrats- und Bürgermeisterwahlen können am gleichen Tag durchgeführt werden, falls die jeweiligen Amtszeiten auslaufen.
Weitergehende Informationen finden Sie auf der Seite des Landeswahlleiters.
Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Nieste
Gemäß § 22 Kommunalwahlordnung (KWO) des Landes Hessen erfolgt durch den Wahlleiter der Gemeinde Nieste, Herrn Bürgermeister Klaus Missing, die
Öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die allgemeinen Kommunalwahlen am 15. März 2026.
Hiermit fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindende
Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Nieste auf.
Die Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen sind in den §§ 10 bis 13 Kommunalwahlgesetz (KWG) aufgeführt:
„§ 10 Wahlvorschlagsrecht
(1) Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen.
(2) Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.
(3) Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.
(4) Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.
§ 11 Inhalt und Form der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.
(2) Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber enthalten; ihre Reihenfolge muss erkennbar sein. Ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
(3) Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
(4) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
§ 12 Aufstellung der Wahlvorschläge
(1) Die Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Mit der Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung darf nicht früher als 18 Monate und mit der Aufstellung der Bewerber für die Wahlvorschläge darf nicht früher als 15 Monate vor Ablauf der Wahlzeit begonnen werden; dies gilt nicht, wenn die Wiederholung der Wahl im ganzen Wahlkreis angeordnet wurde. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.
(2) […]
(3) Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 4 enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen nach Abs. 1 Satz 3 beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.“
Persönliche Voraussetzungen der Bewerber
Die Bewerberinnen und Bewerber können nur Wahlberechtigte sein, die die Voraussetzungen gemäß § 32 i.V.m.
§ 30 Hessischer Gemeindeordnung (HGO) am Wahltag erfüllen:
- Sie müssen Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) sein,
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und
- seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Nieste ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben.
- Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Zusätzlich zum vollen Namen können auf den Stimmzettel folgende persönliche Angaben aufgenommen werden:
Ein Doktortitel, Ordens- oder Künstlername, der im Pass, Personalausweis oder Melderegister eingetragen ist.
Darüber hinaus können Bewerber, bei denen eine melderechtliche Auskunftssperre vorhanden ist, verlangen, dass anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift angegeben wird. Der Bewerber kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist beim Wahlleiter verlangen, dass in der Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge anstelle des Wohnortes der Ort der von ihm anzugebenden Erreichbarkeitsanschrift verwendet werden soll. Als Erreichbarkeitsanschrift dürfte die Geschäftsstelle des Wahlvorschlagsträgers oder Ähnliches in Betracht kommen; ein Postfach reicht nicht aus. Darüber hinaus muss der Bewerber durch eine Bestätigung der Meldebehörde nachweisen, dass für ihn eine Übermittlungssperre eingetragen ist.
Einreichung der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sind bis spätestens 5. Januar 2026, 18.00 Uhr, beim Wahlleiter einzureichen. Eine Fristverlängerung ist ausgeschlossen. Die Anschrift des Wahlleiters der Gemeinde Nieste lautet:
Gemeindeverwaltung Nieste, Wilhelm-Heitmann-Platz 3, 34329 Nieste.
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig einzureichen, damit etwaige Mängel noch rechtzeitig behoben werden können. Eine Erreichbarkeit der Gemeindeverwaltung wird außerhalb der Wochenenden und Feiertage gewährleistet.
Erforderliche Unterlagen
Die verbindlichen Vordrucke für die Wahlvorschlagsträger zur Einreichung der Wahlvorschläge sind unter https://wahlen.hessen.de/kommunalwahlen/allgemeine-kommunalwahlen/vordrucke-fuer-wahlvorschlagstraeger im Internet abrufbar.
Unter https://wahlen.hessen.de/kommunalwahlen/allgemeine-kommunalwahlen finden sich weitere Informationen zu den Kommunalwahlen in Hessen.
Ohne eine vollständige Vorlage aller erforderlichen Unterlagen und Nachweise kann ein Wahlvorschlag nicht zugelassen werden. Die Wahlvorschlagsträger sind für die Vollständigkeit der Einreichungen verantwortlich.
Die maßgebliche Einwohnerzahl der Gemeinde Nieste per 30. September 2024 beträgt 1.990.
Die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter beträgt 11.
Nieste, den 28.10.2025
Der Wahlleiter
gez. Missing, Bürgermeister
Die Wahlergebnisse bisheriger Wahlen
An dieser Stelle informieren wir Sie über die Wahlergebnisse von Wahlen auf Europa-, Bundes-, Landes-, und Gemeindeebene
Ergebnisse der Bundestagswahl 23.02.2025

Ergebnisse der Europawahl 09.06.2024
Europawahl 2024
Ergebnis der Bundestagswahl am 26.09.2021 auf Gemeindeebene

Ergebnis Bürgermeisterwahl 26.09.2021

Ergebnis Bürgerentscheid am 30.05.2021 zur Abwahl des Bürgermeisters Edgar Paul

Ergebnisse der Kommunalwahl 14.3.2021
Kreiswahl

Gemeindewahl








